 |
Der Verein SWS
Das Sozialwerk
Der Verein SWS hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und
unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen,
rassischen und militärischen Gesichtspunkten, die humanitäre Hilfe für
bedürftige Personen, Körperschaften, Institutionen und Kirchengemeinden
insbesondere in osteuropäischen Staaten zur fördern. Dieser Zweck wird durch
materielle und ideelle Aktivitäten erreicht.
Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
|
Mitglieder
Das SWS kennt aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Aus
Effektivitäts- und Kostengründen ist die Anzahl der aktiven Mitglieder
entsprechend der Satzung begrenzt.
Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die bereit und in der Lage sind, die
Aufgaben und Ziele des SWS aktiv zu unterstützen, durch die Zahlung ihres
Mitgliedsbeitrages dies unter Beweis gestellt haben und sich zum christlichen
Glauben bekennen. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die nicht die Voraussetzungen von
& VIII Abs.1.1 erfüllen, sowie juristische Personen. Fördernde Mitglieder haben
kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere
Verdienste erworben haben und auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds können
Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen
werden, wenn dies dem Ansehen und der Arbeit des SWS dienlich ist.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, mindestens 18 Jahre alte Person
werden.
Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der
Aufnahmeantrag soll den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers
enthalten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird
dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber
nicht bekannt gegeben werden.
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluss von Seiten des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann
nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung
verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.
Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt
gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht
vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein
Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten
nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang
steht.
Beiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist jeweils am
01.01. eines Kalenderjahres fällig. Es ist im Voraus zu entrichten. Ist das
Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, wird dieser nicht besonders angemahnt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
bestimmt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder des
Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils
gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Jeder Wechsel des Wohnortes ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. |